Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz geschaffenen Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sog. Mietpreisbremse) sind nicht verfassungswidrig. Sie verstoße weder gegen die Garantie des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen die Vertragsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG noch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse v. 18. Juli 2019, Az. 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18

Die Miethöhenregulierung greife zwar in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz geschützte Eigentum zur Vermietung bereiter Wohnungseigentümer ein. Der durch § 556d Abs. 1 BGB bewirkte Eingriff sei aber gerechtfertigt.