Die Ausrichtung eines Hotels auf Gäste, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, ist ein taugliches Mittel dafür, die beabsichtigte Schwerpunktsetzung des Hotels zu realisieren und sich erfolgreich am Markt zu behaupten. Das auf Wellness- und Tagungsgäste abzielende Angebot des Hotels ist gerade auf solche Leistungen ausgerichtet, bei denen Ruhe und Entspannung nicht lediglich eine untergeordnete Rolle spielen.
Zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung - hier wegen des Alters - kann sich ein Unternehmer auch im Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf seine Unternehmerfreiheit berufen und somit wirtschaftliche Ziele anführen.
Bundesgerichtshof, Urteil v. 27. Mai 2020, Az. VIII ZR 401/18