Für Maßnahmen der energetischen Modernisierung (§ 555b Nr. 1 BGB) bedarf es der Information des Mieters über diejenigen Tatsachen, die es ihm ermöglichen, in groben Zügen die voraussichtlichen Auswirkungen der Umsetzung der baulichen Maßnahmen auf den Mietgebrauch abzuschätzen sowie ggf. mit sachverständiger Hilfe (überschlägig) vergleichend zu ermitteln, ob die geplanten baulichen Maßnahmen voraussichtlich zu einer nachhaltigen Energieeinsparung führen werden.
BGH, Urteil v. 20. Mai 2020, Az. VIII ZR 55/19