Anders als Naturschutzverbände sind Eigentümer:innen von Grundstücken, die in einem Natura 2000 - Gebiet (FFH-Gebiet) liegen, nicht berechtigt, einen Verstoß gegen Vorschriften des Gebietsschutzes unabhängig von einer Verletzung in eigenen Rechten zu rügen.
Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, auch das Grundrecht auf Eigentum gebiete es nicht, die im öffentlichen Interesse erlassenen Schutzvorschriften für Natura 2000 - Gebiete zugunsten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin unter Schutz gestellter Grundstücke als drittschützend auszulegen und ihm ein Klagerecht einzuräumen.
Die gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphaltmischanlage gerichtete Klage wurde abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.
Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung Nr. 12/2021,
BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2021, Az. 7 C 3.20