Mit der Begründung, der Neubau überschreite eine Nettokaltmiete von 7,92 Euro pro Quadratmeter, darf das Land Berlin eine Genehmigung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) für den Abriss von Mietwohnungen nicht verweigern. Die Mietpreisobergrenze in der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung (ZwVbVO) sei nichtig.

VG Berlin, Urteil v. 27. August 2019, Az. 6 K 452.18

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Charlottenburg. Das Grundstück ist mit einem Mehrparteienhaus aus dem Jahr 1960 bebaut. Es umfasst 30 Mietwohnungen mit über 1.300 Quadratmetern Wohnfläche. Seit dem Jahr 2018 steht es leer. Anstelle dieses Bestandsgebäudes will die Klägerin einen Neubau mit mehr als 60 Eigentumswohnungen mit über 3.500 Quadratmetern Wohnfläche errichten. Das Bezirksamt Charlottenburg versagte der Klägerin die nach dem ZwVbG erforderliche Abrissgenehmigung, weil die Neubauwohnungen für einen durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmerhaushalt unbezahlbar seien.

Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete die Behörde, den Abriss zu genehmigen. Der Wohnraumverlust werde mehr als ausgeglichen. Die Klägerin errichte eine größere Anzahl an Wohneinheiten und schaffe eine größere Wohnfläche als zuvor. Mit den Eigentumswohnungen würde der allgemeine Wohnungsmarkt versorgt, da die Luxusgrenze nicht überschritten werde.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das VG Berlin die Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg zugelassen.

Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 28/2019 v. 28. August 2019