Die Erstellung einer Gesellschafterliste im Zusammenhang mit der Beurkundung eines GmbH-Gründungsvertrags ist nach der Nr.22110 KV-GNotKG mit einer 0,5 Gebühr abzurechnen und nicht nach Nr.22111 KV-GNotKG mit einer 0,3 Gebühr.

Die Nr. 22111 KV-GNotKG wäre lediglich anwendbar, wenn die Gebühr für das zugrundeliegende Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 beträgt. Das der Erstellung der Gesellschafterliste zugrundeliegende Beurkundungsverfahren ist aber die notarielle Beurkundung der Gründung der GmbH. Die Beurkundung der GmbH-Gründung hat materiell-rechtlich einen größeren Bezug  zur Erstellung der Gesellschafterliste als die Handelsregisteranmeldung.

Die Handelsregisteranmeldung ist für sich genommen nicht ohne die Beurkundung der GmbH-Gründung denkbar. Es handelt sich um eine Verfahrenserklärung, der nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG eine Gesellschafterliste beizufügen ist. Als Verfahrenserklärung erschöpft sich ihr Zweck jedoch auch darin, dem materiellen Geschäft, hier der GmbH-Gründung, zur Wirksamkeit zu ver- helfen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Juni 2019, Az. II ZB 16/18