Wenn sich der Mieter im Räumungsprozess darauf beruft, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine unzumutbare Härte (§ 574 Abs. 1 S. 1 BGB) darstellt, er zu seinen diesbezüglich geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen substantiiert vorträgt und aussagekräftige nachärztliche Atteste vorlegt, muss das Gericht regelmäßig ein Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Mieters sowie zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen seiner - behaupteten - Erkrankungen auf die Lebensführung im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung einholen.
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 26. Mai 2020, Az. VIII ZR 64/19