Die Klage einer Umweltschutzvereinigung, in der die Überprüfung der Gesamtanlage am Stand von Wissenschaft und Technik verlangt wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht zurück.
Der Genehmigungsbestand bleibt unberührt, da die atomrechtliche Genehmigung zur Stilllegung ausschließlich die Stilllegung und den Abbau der kerntechnischen Anlage regelt. Diese sollte sicherstellen, dass die Maßnahmen der davon ausgehenden nuklearspezifischen Gefahren nach den Genehmigungsvoraussetzungen des Atomgesetzes durchgeführt werden.
BVerwG Urteil vom 21. Januar, 2021, Az. 7 C 4.19