Mit dem Entwurf vom 25.05.2020 sieht der Gesetzgeber vor, dass Beihilfen und Unterstützungen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen deren Einsatzes in der Corona-Krise gewähren, bis zu einer Höchstgrenze von 1.500 Euro von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen werden. Gleiches gilt für Pflege-Boni und sonstige entsprechende Leistungen aus den Haushalten des Bundes oder der Länder. 

Zudem werden Einkommen von Schülerinnen und Schülern aus sog. Ferienjobs künftig bis zu einem Betrag von 2.400 Euro und unabhängig vom Zeitraum der Ferienbeschäftigung von der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II ausgenommen.