Der Bundesrat hat am 28. Juni 2019 der Sonderabschreibung beim Mietwohnungsneubau zugestimmt.

Die neue Sonderabschreibung kann ausschließlich für neue Wohnungen in Anspruch genommen werden - zusätzlich zu der bereits geltenden linearen Sonderabschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG.

Sie soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich fünf Prozent der Bemessungsgrundlage betragen.

Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn

  • durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden, die die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 des Bewertungsgesetzes erfüllen; hierzu gehören auch die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume,
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten EUR 3.000,00 je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen und
  • die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient; Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, jedoch maximal EUR 2.000,00 je Quadratmeter Wohnfläche.

Vgl. BR-Drs. 19/4949

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet.