Die Fünf-Jahres-Frist des § 159 Abs. 1 HGB gilt nicht - auch nicht entsprechend - für die Verjährung des Freistellungsanspruchs des Treuhandkommanditisten gegen den Treugeber.
BGH, Beschluss v. 30. Juli 2020, Az. III ZR 192/19
Die Fünf-Jahres-Frist des § 159 Abs. 1 HGB gilt nicht - auch nicht entsprechend - für die Verjährung des Freistellungsanspruchs des Treuhandkommanditisten gegen den Treugeber.
BGH, Beschluss v. 30. Juli 2020, Az. III ZR 192/19