Sind nur Einzelpositionen der Nebenkostenabrechnung betroffen, die sich problemlos herausrechnen lassen, bleibt die Abrechnung im Grundsatz unberührt. Zieht ein formeller Fehler sich hingegen durchgängig durch die gesamte Abrechnung, führt dies zur Unwirksamkeit der Abrechnung und zu einem Anspruch auf Neuerteilung.
Dieser Maßstab gilt auch, wenn die Aufteilung des Mietgegenstands in Einzelobjekte die Abrechnungen unübersichtlich machen.
Weiterhin steht ein nicht ohne Weiteres verständlicher Kürzel zur Bezeichnung des Umlageschlüssels der formellen Ordnungsmäßigkeit nicht entgegen, soweit die erforderliche Nachvollziehbarkeit zum Beispiel in einem beigefügten Infoblatt hergestellt wird.
BGH-Urteil vom 20. Januar 2021, Az. XII ZR 40/20, zu der für die formelle Ordnungsmäßigkeit erforderliche Nachvollziehbarkeit der Nebenkostenabrechnung im Gewerberaummietrecht