Wenn nach der Satzung für einen Beschluss eine "einfache Mehrheit" erforderlich ist, ist diese erreicht, wenn für den Beschlussgegenstand mehr Stimmen abgegeben werden als gegen ihn. Es kommt auf die abgegebenen Stimmen an. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
KG Berlin, Beschluss v. 23. Mai 2020, Az. 22 W 61/19