Wenn eine Einreise von Gesellschafter:innen aufgrund der Corona-Pandemie nicht rechtzeitig zu bewerkstelligen ist, ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zu verschieben.

Die gesellschafterliche Treuepflicht verpflichtet Gesellschafter:innen, denen die Tagesordnung für die Gesellschafterversammlung erst 11 Tage vor der Versammlung mitgeteilt wird, nicht zu Anstrengungen zur Ermöglichung der Einreise nach Deutschland, die über eine (abschlägig beantwortete) Flugbuchungsanfrage hinausgehen.

LG Stuttgart, Urteil v. 10. Februar 2021, Az. 40 O 46/20 KfH