Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 19. Mai 2020 entschieden, dass die Verschmelzung einer Kommanditgesellschaft auf eine GmbH eine steuerschädliche Veräußerung gemäß § 22 Absatz 1 UmwStG darstellt mit der Folge, dass ein Einbringungsgewinn nachträglich steuerpflichtig wird.
Eine Kommanditgesellschaft brachte einen Teilbetrieb in eine Tochter-GmbH ein, deren Anteile sie zu 100% hielt, und erhielt hierfür neue Anteile, was steuerlich unter Ansatz eines Zwischenwerts (§ 20 Abs. 1, 2 UmwStG) erfolgte. Danach wurde die Kommanditgesellschaft auf ihre Mutter-GmbH verschmolzen, die zu 50% Kommanditistin gewesen war. Die übrigen Kommanditanteile hatten die beiden Gesellschafter der Mutter-GmbH gehalten. Der Übergang des Vermögens auf die GmbH erfolgte ohne Gegenleistung und ohne Kapitalerhöhung.
Das Finanzamt sah die Verschmelzung als schädliche Übertragung i.S.v. § 22 Abs. 1 UmwStG an, was rückwirkend zu einem sog. Einbringungsgewinn führte. Hiergegen wandten die Kläger ein, dass der Vermögensübergang im Rahmen der Verschmelzung nach § 6 Abs. 3 EStG zu Buchwerten habe erfolgen können. Eine Veräußerung im Sinne von § 22 Abs. 1 UmwStG liege nicht vor, weil eine mittelbare Beteiligung lediglich in eine unmittelbare Beteiligung umgewandelt worden sei. Das Finanzgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Verschmelzung der Kommanditgesellschaft auf die Mutter-GmbH eine schädliche Veräußerung. Die Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen stelle einen tauschähnlichen Vorgang dar. Dies gelte nach der Rechtsprechung des BFH gleichermaßen für die Aufwärtsverschmelzung auf die alleinige Gesellschafterin, auch wenn hierdurch keine neuen Gesellschaftsanteile übergingen, sondern vielmehr die Anteile an der Tochtergesellschaft untergingen. Diese Rechtsprechung sei auf den Streitfall, in dem eine Verschmelzung lediglich auf eine 50 %ige Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft erfolgt ist, übertragbar, da die Kommanditanteile der beiden übrigen Gesellschafter untergegangen seien und sich im Gegenzug der Wert ihrer Anteile an der Mutter-GmbH erhöht habe.
Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen.
Finanzgericht Münster, Urteil v. 19. Mai 2020, Az. 13 K 571/16