Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur über die Vergabe der für den Ausbau von 5G-Infrastrukturen besonders geeigneten Frequenzen bei 2 GHz und 3,6 GHz im Wege der Versteigerung sind nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2020, Az. 6 C 3.19, rechtmäßig.