Der aus dem Eigentum folgende Herausgabeanspruch eines Ehegatten ist nach Rechtskraft der Scheidung nicht durchsetzbar, solange der Anwendungsbereich des § 1568 a BGB und damit das Ehewohnungsverfahren eröffnet ist. Diese Sperrwirkung ist aber durch § 1568 a Abs. 6 BGB zeitlich begrenzt. Ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung erlöschen nicht nur die Ansprüche auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung, sondern auch diejenigen auf Überlassung der Ehewohnung, wenn sie nicht vorher rechtshängig gemacht worden sind.

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 10. März 2021, Az. XII ZB 243/20