Das Landgericht Osnabrück hat derzeit eine Reihe von Fällen zu entscheiden, in denen Betreiber:innen von Restaurants, Hotels und anderen Gewerben von ihren Versicherungen Leistungen wegen der Betriebsschließung im ersten sog. Lockdown ab März 2020 einklagen.
In drei Fällen gab das Landgericht Osnabrück jeweils der beklagten Versicherung Recht.
Wenn die Versicherungsbedingungen einen abschließenden Katalog an versicherten Erregern/Krankheiten enthalten und darin SARS-CoV-2/Covid-19 nicht genannt ist, bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen einer Betriebsschließung im ersten Lockdown.
Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Versicherungsbedingungen zwar jeweils auf die §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz verweisen. Sie listen dann aber die dort bei Abschluss des Versicherungsvertrages genannten Krankheiten und Erreger auf. Dabei werde sprachlich sehr deutlich, dass auch nur Betriebsschließungen wegen dieser genannten Krankheiten versichert sein sollen. Eine Erstreckung auf in dem Katalog nicht genannte Erreger bzw. Krankheiten wie Sars-CoV-2/Covid-19 ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch im Wege der Auslegung. Der abschließende Charakter des Kataloges trete eindeutig hervor. Die Regelung diene offenkundig gerade der Klarstellung, dass keine dynamische Verweisung auf alle jeweils im Infektionsschutz genannten Krankheiten gewollt ist, sondern der Schutz nur die genannten Risiken umfassen soll.
Der Ansicht einzelner anderer Gerichte, dass ein solcher abschließender Krankheitskatalog intransparent und damit unwirksam sei, folgt das Landgericht Osnabrück nicht. Der abschließende Charakter der Auflistung sei für jeden Versicherungskunden deutlich erkennbar. Die Auflistung sei auch nicht in treuwidriger Weise einseitig nachteilig für den Kunden bzw. die Kundin. Vielmehr lege sie im gemeinsamen Interesse von Versicherung und Kunde bzw. Kundin fest, welche Risiken, d.h. welche Krankheiten, versichert sind und welche nicht.
Eine Entscheidung über andere Fragen, etwa ob der Lockdown im Frühjahr überhaupt einen Fall der krankheitsbedingten Betriebsschließung im Sinne der entsprechenden Versicherungen darstellt, ist damit nicht getroffen.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig.
LG Osnabrück Urteil v. 12. März 2021, Az. 9 O 1792/20, BeckRS 2021, 5105