Sogenannte Vollständigkeitsklauseln ("Mündliche Nebenabreden bestehen nicht", "Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen", "Mündliche Neben existieren nicht") richten sich - unabhändig davon, ob sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden oder individuell ausgehandelt sind - auf die Bestätigung der Tatsache, dass der schriftliche Vertrag alle zwischen den Parteien vereinbarten Regelungen bezüglich des Vertragsgegenstandes enthält.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung geben solche Klauseln die ohnehin eingreifende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Vertragsurkunde wieder. Sie lassen dem Vertragspartner bzw. der Vertragspartnerin, der bzw. die sich auf eine abweichende mündliche Vereinbarung berufen will, die Führung des Gegenbeweises offen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 3. März 2021, Az. XII ZR 92/19