Die Umlage von nach Abschluss des Mietvertrages neu entstandener und im Mietvertrag nicht im Einzelnen benannter "sonstiger Betriebskosten" (hier: Wartungskosten für Rauchwarnmelder) erfordert in jedem Fall eine entsprechende Erklärung des Vermieters bzw. der Vermieterin gegenüber dem Mieter bzw. der Mieterin, in welcher der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
LG München I, Urteil v. 15. April 2021, Az. 31 S 6492/20