Der Betreiber eines Onlineportals, auf dem u.a. für das Stadtgebiet Köln entgeltliche private Übernachtungsmöglichkeiten angeboten werden, ist verpflichtet, der Stadt Köln die Namen und Adressen aller Anbieter:innen von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten im Gebiet der Stadt Köln auf seiner Website mitzuteilen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 26. April 2021, Az. 14 A 2062/17.

Auf der Grundlage einer Satzung erhebt die Stadt Köln eine sogenannte Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer). Zum Zweck der Steuererhebung verlangte sie die Mitteilung der bei dem Vermietungsportal registrierten Beherbergungsbetriebe.

Wegen des unverhältnismäßig großen Aufwands könne die Stadt Köln nicht darauf verwiesen werden, die privaten Unterkunftsbetreiber:innen auf der Internetplattform - im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht waren es rund 300 in Köln - sowie auf anderen vergleichbaren Websites jeweils durch Einzelabfrage auf diesen Internetplattformen zu ermitteln.

Der Beschluss ist unanfechtbar.