Die 20-jährige Höchstfrist nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG gilt für eine Beitragserhebung auch dann, wenn die Heranziehung vor Inkrafttreten der Bestimmung zum 1. April 2017 erfolgte.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss v. 30. September 2020, Az. 9 LC 110/18