Wegen Lärmeinwirkungen der Bahntrasse hatten Anwohner des verlängerten Abschnitts der S-Bahn Linie 13 zwischen Troisdorf und Bonn-Beuel gegen die Deutsche Bahn - Netz AG geklagt.

Nicht die neue S-Bahn Linie, sondern die daneben gelegenen, bestehenden Gleise, auf denen Güterzüge und die S 12 fahren, griffen die Kläger mit ihrer Klage an und verfolgten das Ziel, die Bahn zur Einhaltung von bestimmten Lärmwerten auch unter Berücksichtigung der neuen S-Bahn zu verpflichten oder die Kosten für Schallschutzmaßnahmen erstattet zu bekommen.

Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Bonn zurück.

Zur Begründung nahm das OLG Köln auf den Planfeststellungsbeschluss, mit dem die Verlängerung der S 13 genehmigt worden ist, Bezug. Nach § 75 Abs. 2 VwVfG seien jegliche zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Bahnbetrieb ausgeschlossen. Der Planfeststellungsbeschluss und damit auch die Wirkungen dieser Vorschrift erstrecke sich nicht nur auf die neue S 13, sondern auch auf die bestehenden Gleise. Auch die bestehende Strecke, gegen die sich die Klage gerichtet habe, sei in dem Planfeststellungsverfahren geprüft und deren Immissionen berücksichtigt worden. Bei der Verlängerung der S 13 an diesem Streckenabschnitt handele es sich um eine Änderung des bestehenden Schienenweges und nicht um einen Neubau.

OLG Köln, Urteil v. 29. Januar 2020, Az. 11 U 76/18