Eine Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.

Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb einer Rufbereitschaft nicht seine private Mobilfunknummer herausgeben muss.

LAG Erfurt, Urteil v. 16. Mai 2018, Az. 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17