Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Höhe eines Bußgeldes in Höhe von EUR 60.000,00 für einen vorsätzlichen Verstoß gegen den Denkmalschutz eines historischen Gebäudes auf Norderney bestätigt.

Im Rahmen eines Umbaus eines mehrstöckigen Gebäudes aus dem 19. Jahrhundert ließ der Erwerber des Gebäudes, der im Kaufvertrag bestätigt hatte, dass ihm bekannt sei, ein Baudenkmal zu erwerben, ohne denkmalschutzrechtliche Genehmigung alte Innenwände entfernen und durch neue Leichtbauwände ersetzen, alte Türöffnungen zumauern und neue schaffen, auf den alten Dielen Leitungen verlegen und die alten Decken abhängen.

Der Landkreis Aurich verhängte ein Bußgeld in Höhe von EUR 60.000,00. Hiergegen legte der Erwerber Einspruch ein. Das Amtsgericht bestätigte das Bußgeld. Die gegen das Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht Oldenburg blieb ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass es durch die vorgenommenen Arbeiten zu einer Substanzbeeinträchtigung des Baudenkmals gekommen sei. Angesichts der vorsätzlichen Begehungsweise sei das hohe Bußgeld gerechtfertigt. Zu berücksichtigen sei, dass durch rechtswidrige Eingriffe in Denkmäler den Tätern große wirtschaftliche Vorteile, der Allgemeinheit indes schwere, nicht wieder gutzumachende Verluste entständen.

OLG Oldenburg, Beschluss v. 30. Juni 2020, Az. 2 Ss(Owi) 163/20