Das Managermodell ist für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sehr attraktiv: Danach erhält der Fremdgeschäftsführer neben seiner Vergütung Geschäftsanteile an der Gesellschaft. Wer ordentlich mitanpackt, kann also vom Erfolg der Gesellschaft profitieren. Für den Manager attraktiv – für die Gesellschaft gut: Die Bindung des Fremdgeschäftsführer an die Gesellschaft soll so vertieft werden. Verliert der Geschäftsführer sein Amt durch Niederlegung oder Abberufung, so sind auch die Geschäftsanteile zurückzugeben.

Das OLG München hat dieser Praxis nun einige Schranken aufgezeigt. Der Grundtenor der Entscheidung: Jeder Fall der möglichen Beteiligung eines Managers muss einzeln beurteilt werden. Gewisse Voraussetzungen sind bei der Beteiligung zu beachten – sonst droht die Vereinbarung als sittenwidrig eingestuft und damit für nichtig erklärt zu werden.

OLG München vom 13. Mai 2020, Az. 7 U 1844/19