Ob und inwieweit das Gebäude nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz geschützt ist, war Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg.

Die Stadt Oldenburg stellte im Frühjahr 2019 u.a. fest, dass in einem Teil des Souterrains des früheren Kinos Wasser steht. Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnete sie zur Verhinderung weiterer Schäden die Trockenlegung der Räume und Sicherung der Fenster zum Schutz gegen eindringendes Wasser an.

Der Eigentümer erhob hiergegen Einwände und machte geltend, dass das "Wallkino" kein schützenswertes Denkmal sei.

Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalschutz vertrat die Auffassung, es bestehe ein Denkmalwert von öffentlichem Interesse. Das frühere "Wallkino" sei nicht nur das älteste Kinogebäude der Stadt, sondern wohl auch eines der ältesten bis 2007 noch ununterbrochen bespielten Kinos. Erbaut worden sei es in den Jahren 1913/14 als seinerzeit modernstes Lichtspiel-Theater Nordwestdeutschlands. Das Gebäude weise u.a. aufgrund seiner Außen- und Innenarchitektur, der Fassade, der Raumstruktur und auch im Hinblick auf verbliebenes Inventar kino- bzw. baugeschichtliche Bedeutung auf. Das "Wallkino" veranschauliche in besonderer Weise die historischen Entwicklungen.

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Einschätzung. Es beschloss, dass der im Gebäude teilweise einsetzende Zerfall den Denkmalschutz nicht entfallen lasse. Der Eigentümer sei nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz zu Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen verpflichtet. Das im Souterrain/Keller des Gebäudes stehende Wasser beschädige das Mauerwerk und gefährde damit die Substanz des gesamten Gebäudes. Das Einschreiten durch die Denkmalschutzbehörde zum Erhalt des Gebäudes sei dringend erforderlich.

VG Oldenburg, Beschluss v. 7. Februar 2020, Az. 4 B 3642/19