Mieter können vom Land Hessen keinen Schadensersatz wegen Unwirksamkeit der sog. Mietpreisbremse verlangen. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 13. Februar 2020 (Az. 1 U 60/19).

Die Mietpreisbegrenzungsverordnung aus dem Jahre 2015 hatte große Teile der Stadt Frankfurt am Main als angespannten Wohnungsmarkt festgelegt. Vermieter durften in einem solchen Gebiet bei der Nachvermietung nur eine Miete verlangen, die die ortsübliche Miete um höchstens 10% überstieg. Mieter, deren Wohnung in einem solchen Gebiet lag, hatten von ihrem Vermieter die Rückzahlung zuviel gezahlter Miete bzw. deren Herabsetzung verlangt.

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2017, das die Hessische Mietpreisbegrenzungsverordnung für unwirksam erklärt hatte. Die beim Erlass der Verordnung zu veröffentlichte Begründung hatte gefehlt.

Die Klage der Mieter gegen ihre Vermieter blieb wegen der Unwirksamkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung erfolglos.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass das Land Hessen sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht hat. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Erlass einer unwirksamen Mietpreisbegrenzungsverordnung keine Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB darstelle. Eine Staatshaftung bestehe auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.

OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 13. Februar 2020, Az. 1 U 60/19