Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung Artikel 1 § 11 Absatz 1 Nr. 2-5 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin nicht vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde der Antragsteller in Kraft treten zu lassen, als verfrüht und deshalb unzulässig ab.

Zur Begründung führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG vor Verkündung eines Gesetzes voraussetzt, dass der Inhalt des Gesetzes fest- und seine Verkündung unmittelbar bevorstehen. Das Gesetzgebungsverfahren vor den gesetzgebenden Organen muss dafür vollständig abgeschlossen sein. Das Bundesverfassungsgericht hat bei Bundesgesetzen auch die dem Bundespräsidenten vor der Ausfertigung obliegende Kompetenz zur Prüfung des Gesetzes zu respektieren.

Der Antrag genüge diesen Anforderungen nicht.

Dass das Gesetzgebungsverfahren durch die am 30. Januar 2020 im Abgeordnetenhaus von Berlin durchgeführte zweite Lesung des Gesetzes vollständig abgeschlossen ist, so dass sein Inhalt feststeht und seine Verkündung unmittelbar bevorsteht, hätten die Antragsteller nicht dargelegt.

Gesetzesanträge werden nach Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin zwar regelmäßig in zwei Lesungen beraten und beschlossen.

Auf Verlangen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder des Senats hat aber eine dritte Lesung stattzufinden, Artikel 59 Absatz 5 der Verfassung von Berlin in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2, § 34 Satz 1 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin.

Eine Frist für das Verlangen der dritten Lesung ist nicht vorgesehen.

Der Präsident des Abgeordnetenhauses hat nach Artikel 60 Absatz 2 der Verfassung von Berlin unverzüglich auszufertigen und bestätigt damit, dass der Gesetzesbeschluss verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Insofern ist seine Funktion mit der des Bundespräsidenten vergleichbar.

Im vorliegenden Fall sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sowohl der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin als auch der Senat von Berlin keine dritte Lesung des Gesetzes verlangt haben, noch dass durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses die Ausfertigung des Gesetzes vorgenommen wurde.

Daher lehnte das Bundesverfassungsgericht den Antrag ab.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2020, Az. 1 BvQ 12/20

Pressemitteilung Nr. 11/2020 vom 14. Februar 2020