Werkunternehmer, die mit Zimmerer- und Innenausbauarbeiten sowie Dachdeckerarbeiten beauftragt sind, haften für unterlassene Prüf- und Hinweispflichten bei erkennbaren Spuren von Schädlingsbefall im Dachstuhl.

Dies entschied das Landgericht Bremen mit Urteil vom 14. Februar 2020, Az. 4 O 1372/12, betreffend Fraßspuren eines Holzbocks.