Ladesäulen für Elektrofahrzeuge auf öffentlich gewidmeten Straßenflächen bedürfen keiner Baugenehmigung

Der Verwaltungsgerichtshof München entschied am 13. Juli 2018, Az. 8 CE 18.1071, dass E-Ladesäulen auf öffentlich gewidmeten Straßenflächen durch Gemeinden als Straßenbaulastträger grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufgestellt werden dürfen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs München ist die Maßnahme der Stadt allein nach Straßenrecht und nicht nach Baurecht zu beurteilen.

Bei den E-Ladesäulen handele es sich um Verkehrsanlagen, die relativ leicht errichtet werden könnten und die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienten. Damit stellten sie Straßenbestandteile dar.

Der ungehinderte Verkehrsfluss mit Elektromobilen setze eine ausreichende innerstädtische Ladeinfrastruktur voraus, wodurch auch Beeinträchtigungen des übrigen Verkehrs verhindert würden.

Ladestationen in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten könnten nicht mit normalen Tankstellen, deren Errichtung nach Baurecht genehmigt werden müsse, gleichgesetzt werden.

Quelle: Pressemitteilung des VGH München v. 16. Juli 2018