Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 1. November 2018, Az. 21 Sa 1643/17

Nach § 165 Satz 3 SGB IX sind schwerbehinderte Beschäftigte, die sich intern auf eine ausgeschriebene Stelle beworben haben, auch dann zu einem Auswahlgespräch einzuladen, wenn die Stelle berechtigterweise nur intern ausgeschrieben worden ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn Auswahlgespräche stattfinden.

Im Falle einer Bewerbung schwerbehinderter Beschäftigter auf mehrere Stellen mit identischem Anforderungsprofil sei eine Einladung zu einem Auswahlgespräch für jede der Stellen nur entbehrlich, wenn die Auswahl aufgrund eines identischen Auswahlverfahrens erfolgt, die Auswahlkommissionen personenidentisch sind und zwischen den Auswahlentscheidungen nur wenige Wochen liegen.

Im Übrigen könne eine ungerechtfertigte Bevorzugung schwerbehinderter Mehrfachbewerberinnen und -bewerber durch eine Zusammenlegung der Auswahlgespräche in Anwesenheit aller Auswahlkommissionen oder durch unterschiedliche Fragen und Aufgabenstellungen in den jeweiligen Auswahlverfahren vermieden werden.