Nach Auffassung des AG München stellt die Einstellung des Präsenzunterrichtes an der Universität kein objektives Gebrauchshindernis für ein gemietetes Studentenapartment dar. Dieses bleibe trotz der Corona-Pandemie vollständig nutzbar. Das Apartment verfügt über einen Internetanschluss, so dass der Student ohne weiteres von dort aus die virutellen Vorlesungen hätte besuchen können. Der Vermieter trage nur das Risiko der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache.

Einen wichtigen Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung erkannte das Amtsgericht München nicht an.

AG München, Urteil v. 9. März 2021, Az. 473 C 12632/20

Pressemitteilung 11 vom 19. März 2021