Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Absenkung der 95%-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90%,
  • Einführung eines neuen Ergänzungstatbestandes zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens 90% bei Kapitalgesellschaften,
  • Verlängerung der Fristen von fünf auf zehn Jahre,
  • Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen,
  • Verlängerung der Vorbehaltensfrist in § 6 GrEStG auf fünfzehn Jahre,
  • Aufhebung der Begrenzung des Verspätungszuschlags.

BT-Drs. 19/13437 vom 23. September 2019