Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
- Absenkung der 95%-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90%,
- Einführung eines neuen Ergänzungstatbestandes zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens 90% bei Kapitalgesellschaften,
- Verlängerung der Fristen von fünf auf zehn Jahre,
- Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen,
- Verlängerung der Vorbehaltensfrist in § 6 GrEStG auf fünfzehn Jahre,
- Aufhebung der Begrenzung des Verspätungszuschlags.
BT-Drs. 19/13437 vom 23. September 2019