Der Referentenentwurf der Bundesregierung sieht eine schrittweise Verkürzung des regelmäßigen Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs auf künftig drei Jahre vor. Auf die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen wird künftig verzichtet. Die Sperrfrist für die erneute Erlangung einer Restschuldbefreiung wird von derzeit zehn auf künftig dreizehn Jahre verlängert. Tätigkeitsverbote, die allein aufgrund der Insolvenz der Schuldnerin oder des Schuldners ergangen sind, sollen nach Erteilung der Restschuldbefreiung automatisch außer Kraft treten.
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsmaßnahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.06.2019, S. 18).
Diese sieht vor, dass insolvente Unternehmerinnen und Unternehmer Zugang zu mindestens einem Verfahren haben, das ihnen eine volle Entschuldung nach spätestens drei Jahren ermöglicht.
Wie von der Richtlinie empfohlen, sollen die Regelungen auch für Verbraucher gelten.
FAQ zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens finden Sie hier.