Mit Urteil vom 1. Juli 2020 entschied der Bundesgerichtshof, dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Widerspruchsrecht des Mieters nach § 574 Abs. 1 S. 1 BGB mit der Schonfristzahlung "neu entstehen" oder "wiederaufleben" könnte.

Es fehlt an einer planwidrigen Unvollständigkeit der Regelung zum Widerspruchsrecht.

BGH, Urteil v. 1. Juli 2020, Az. VIII ZR 323/18