Bei der Testamentsauslegung ist vor allem der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Er muss jedoch formgerecht erklärt sein.
Die Formulierung „bei gleichzeitigem Ableben“ in einem gemeinschaftlichen Testament erfasst Fälle, in welchem die Ehegatten innerhalb eines kurzen Zeitraums nacheinander versterben und der Überlebende in dieser Zeitspanne daran gehindert ist, ein neues Testament zu errichten.
Dass der genannte Fall auch bei zeitlich weit auseinanderfallendem Ableben der Testierenden eintreten soll, muss zumindest annähernd im Wortlaut des Testaments zu finden sein und damit die Formvoraussetzungen eines Testaments i.S.d. §§ 2247, 2267 BGB erfüllen.
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 19. Juni 2019, Az. IV ZB 30/18