Ein Wohnungseigentümer, der die Fenster seiner Wohnung in der irrigen Annahme erneuert hat, dies sei seine Aufgabe und nicht gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer, hat keinen Anspruch auf Kostenersatz.

BGH, Urteil v. 14. Juni 2019, Az. V ZR 254/17

Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass ein Anspruch nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechts den schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer zuwider laufen würde. Die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes seien vorrangig.