Kündigungen im Massenentlassungsverfahren sind - vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger Kündigungsvoraussetzungen - wirksam, wenn die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist.

So das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung vom 13. Juni 2019, Az. 6 AZR 459/18