Die Vermietung von Wohnungen überschreitet nur dann die Grenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit der Folge, dass erbschaftsteuerlich kein Verwaltungsvermögen vorliegt, wenn neben der Überlassung von Wohnungen Zusatzleistungen erbracht werden, die das bei langfristiger Vermietung übliche Maß überschreiten und der Vermietungstätigkeit einen originär gewerblichen Charakter geben. Auf die Anzahl der gehaltenen Wohnungen komme es nicht an.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 25. Juni 2020, Az. 3 K 13/20 F