Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann, auch wenn sie keine Publikumsgesellschaft ist, nach ihrer Auflösung, vertreten durch den Liquidator, Nachschüsse gemäß § 735 BGB zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern einfordern.
Bundesgerichtshof, Urteil v. 27. Oktober 2020, Az. II ZR 150/19