§ 5 Abs. 12 Corona-LockerungsVO MV ist nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Oktober 2020, Az. 2 KM 702/20 OVG, insoweit nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, als Beherbergungsgäste, die aus sog. Risikogebieten nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen, anders als die in § 5 Abs. 3 bis 11 Corona-LockerungsVO MV genannten, ebenfalls aus einem sog. Risikogebiet einreisenden Personen, einen sog. Negativ-Attest vorweisen müssen.

Ein sachlicher Grund, Beherbergungsgäste aus sog. Risikogebieten anders zu behandeln als z.B. Schüler, Studenten, Berufspendler und andere in der Verordnung genannten Personen, die ebenfalls aus sog. Risikogebieten einreisen und sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten dürfen, sei nicht überzeugend dargelegt.

Zwei Hotelbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern hatten mit ihrem Eilantrag geltend gemacht, dass sie durch die angegriffenen Vorschriften in ihrer Existenz bedroht seien und diese nicht verfassungsgemäß seien.

Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald v. 20.10.2020 Corona 2 KM 702-20