Ein Mitarbeiter des Pächters einer Gastronomiefläche in einem Hotel beim Frankfurter Flughafen fand eines Tages verschlossene Kühlschränke im Restaurant vor. Als er den Hausmeister aufsuchte, überreichte ihm dieser die außerordentliche Kündigung des Pachtvertrages und forderte ihn zur Schüsselherausgabe auf. Die Schlüsselherausgabe wurde verweigert, daraufhin die Polizei gerufen. Nachdem die Polizeibeamten zur Wahrung des Hausrechts des Verpächters zur Herausgabe der Schlüssel aufgefordert hatten, händigte die Pächterin die Schlüssel dem Verpächter aus. Sie beantragte im Wege des Eilrechtsschutzes, ihr wieder den Besitz an ihrem Restaurant einzuräumen. Diesen Antrag wies das Landgericht zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass die Pächterin den Besitz nicht durch sogenannte verbotene Eigenmacht verloren hätte, die dazu führen würde, dass ihr der Besitz wieder einzuräumen wäre. Die Verpächterin habe durch das Abschließen der Kühlschränke, ohne die das Restaurant nicht betrieben werden könne, zwar den Besitz der Pächterin in verbotener Weise gestört. Indem die Pächterin nachfolgend jedoch die Schlüssel des Restaurants willentlich herausgegeben habe, habe sie der Besitzaufgabe zugestimmt.

Ohne die Aufforderung der Polizeibeamten wäre die Zustimmung vermutlich zwar nicht erfolgt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aber auch nicht davon auszugehen, dass die Polizeibeamten so einen erheblichen Druck ausgeübt hätten, dass nicht mehr von einer freien Willensentschließung ausgegangen werden könne. Dass die Antragstellerin ein gewaltsames Handeln der Polizeibeamten befürchtete, reiche dafür nicht aus. Diese persönlichen Befürchtungen hätten keinerlei realen Bezug gehabt.

Ferner sei die ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung auch nicht offenkundig unwirksam, so dass der Pächterin auch nicht deshalb der Besitz wiedereinzuräumen sei. Die Wirksamkeit der Kündigung sei im Hauptsacheverfahren zu prüfen und nicht im hiesigen Eilverfahren. Das Ende eines Strafverfahrens gegen die Pächterin, das Hintergrund der Kündigung war, sei erst recht nicht abzuwarten. Sollte die Kündigung im Ergebnis zu Unrecht ausgesprochen worden sein, wäre die Verpächterin schadensersatzpflichtig.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 16. Oktober 2020, Az. 2 W 50/20

Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main Nr. 78/2020 vom 5. November 2020