Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die §§ 2 und 3 der Corona-Verordnung Beherbergungsverbot des Wirtschafts- und Sozialministeriums vom 15. Juli 2020 in der ab 29. August 2020 geltenden Fassung, die die Beherbergung von Gästen untersagt, die sich in einem Land-, Stadtkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem der Schwellenwert von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) überschritten wurde, mit sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Das Beherbergungsverbot greife in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG ein und sei daher voraussichtlich verfassungswidrig.

VGH Baden-Württemberg v. 15. Oktober 2020, Az. 1 S 3156/20