Das in der Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung angeordnete Beherbergungsverbot erweist sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Sie greife unangemessen in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Beherbergungsbetrieben ein. Das Verbot sei schon nicht hinreichend bestimmt. Es erfasse Personen "aus" Risikogebieten ohne festzulegen, ob diese Personen dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssten oder ein kurzzeitiger Aufenthalt genüge. Die vorläufige Außervollzugsetzung ist laut OVG Lüneburg allgemeinverbindlich. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss v. 15. Oktober 2020, Az. 13 MN 371/20