Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass das Schwenken eines Baukrans über den Luftraum eines Nachbargrundstücks unter das Hammerschlags- und Leiterrecht gem. Art. 46b Abs. 1 BayAGBGB fällt.

Das sich aus Art. 46b Abs. 3 BayAGBGB ergebende Verfahren ist einzuhalten.

Die Anzeige sei Voraussetzung für die Ausübung des Rechts, nicht aber Bedingung des Duldungsanspruchs.

Wenn sich der Verpflichtete nicht erklärt, dürfe der Berechtigte das Nachbargrundstück ohne Weiteres für die Durchführung der Arbeiten betreten und nutzen.

Verweigere der Verpflichtete dies, dürfe der Berechtigte das Recht - außer im Fall eines Notstands (§ 904 BGB) - nicht im Wege der Selbsthilfe durchsetzen. Erst aufgrund einer Entscheidung über die zu erhebende Duldungsklage dürfe der Nachbar das Nachbargrundstück betreten.

OLG München, Urteil v. 15. Oktober 2020, Az. 8 U 5531/20