Einsicht in die Akten des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft kann dem Kommanditisten nur gewährt werden, wenn er ein rechtliches Interesse hieran glaubhaft macht.

Stützt er sein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht auf eine mögliche Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter nach §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB, genügt es, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er entweder eine Einlage nicht vollständig erbracht oder Ausschüttungen von der Gesellschaft erhalten hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 15. Oktober 2020, Az. IX AR(VZ) 2/19