Den Gesetzesentwurf der Bundesregierung für eine Reform des Sanierungs- und Insolvenzrechtes hat das Bundeskabinett am 14. Oktober 2020 beschlossen.

Es soll ein Rechtsrahmen zur Ermöglichung insolvenzabwehrender Sanierungen geschaffen werden, der es Unternehmen ermöglicht, sich auf der Grundlage eines von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans zu sanieren.

Dieser Restrukturierungsrahmen soll es dem Unternehmen grundsätzlich ermöglichen, die Verhandlungen zu dem Plan selbst zu führen und den Plan selbst zur Abstimmung zu stellen. Die Instrumentarien des Rahmens sollen im Stadium der drohenden und noch nicht eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zur Verfügung stehen. Vollstreckungs- und Verwertungssperren zur Wahrung der Erfolgsaussichten eines Restrukturierungsvorhabens sollen erwirkbarsein, wenn die Restrukturierung gut vorbereitet ist und wenn das Unternehmen während des Verfahrensfortgeführt werden kann. Liegen bereits Rückstände gegenüber Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern, dem Finanzamt oder Lieferanten vor oder ist das Unternehmen in den letzten drei Jahren nicht seinen Rechnungslegungspflichten nachgekommen, sollen solche Sperren nur erwirkbar sein, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, die Restrukturierung unter Wahrung der Interessen der Gläubigerschaft zu betreiben.

Die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit werden stärker voneinander ab-gegrenzt. Der Überschuldungsprüfung ist ein Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. Die Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit soll regelmäßig im Rahmen eines zweijährigen Prognosezeitraums erfolgen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass im zweiten Jahr des Prognosezeitraums eine Konkurrenz von drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ausgeschlossen ist.

Zudem soll der maximale Zeitraum für die Antragspflicht bei Überschuldung auf sechs Wochen erhöht werden, um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, Sanierungen im präventiven Restrukturierungsrahmen oder auf der Grundlage eines Eigenverwaltungsverfahrens ordentlich und gewissenhaft vorzubereiten.

Den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SansInsFoG) finden Sie hier.