In der GmbH-Satzung werden die Gründungskosten bisher pauschal mit bis zu 10% des Stammkapitals angegeben. Das OLG Celle (Az. 9 W 10/16) vertritt in einem Beschluss vom 11.02.16 folgende Auffassung:

Die Gründungskosten, die zur Vorbelastung der Gesellschaft führen, werden mit den effektiven Kosten angegeben. Eine Angabe „bis zu ... Euro“ soll nach Ansicht des Senats nicht mehr ausreichend sein. Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.