Die am 27. November 2015 in Kraft getretene Hessische Mietenbegrenzungsverordnung vom 17. November 2015 hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. Juli 2019 für nichtig erklärt.
In den Entscheidungsgründen führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung lediglich im Entwurfsstadium verbliebene Begründung der Verordnung weder dem Wortlaut des § 556b Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht wird, noch dem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses.
Die Entscheidung der jeweiligen Landesregierung soll insbesondere im Hinblick darauf nachvollziehbar gemacht werden, aufgrund welcher Tatsachen sie die von ihr ausgewiesenen Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bestimmt hat und welche Begleitmaßnahmen sie plant, um die Anspannung der Wohnungsmärkte zu beseitigen.
Zudem entschied der BGH, dass es der Zielrichtung des Begründungserfordernisses ebenfalls nicht genüge, wenn der Verordnungsgeber die dem Begründungsgebot innewohnende Verpflichtung, die Verordnungsbegründung in zumutbarer Weise an allgemein zugänglicher Stelle amtlich bekannt zu machen, erst nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung erfüllt.
Der zur Unwirksamkeit der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung vom 17. November 2015 führende Begründungsmangel sei durch die nachträgliche Veröffentlichung der Verordnungsbegründung nicht rückwirkend geheilt worden.
BGH, Urteil v. 17. Juli 2019, Az. VIII ZR 130/18